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Die Vorzüge des Freitagsgebets

Viele Hadithe wurden vom Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) überliefert, die die Vorzüge des Freitagsgebets aufzeigen. Zum Beispiel:

Durch das Freitagsgebet werden einem die Sünden vergeben

Abu Hurayrah (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte, dass der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sagte: „Die fünf täglichen Gebete und von einem Jumu’ah zum nächsten sind eine Sühne für jegliche Sünden, die dazwischen liegen, solange man keine größere Sünde begeht“ [1].

Abu Hurayrah überliefert, dass der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sagte: „Wer das Ghusl vollzieht und dann zum Jumu’ah kommt, und so viel betet, wie Allah ihm vorschreibt, dann aufmerksam zuhört, bis die Khutbah (Freitagspredigt) vorbei ist, und dann mit ihm (dem Imam) betet, dem werden die Sünden zwischen diesem und dem nächsten Jumu’ah sowie drei weitere Tage vergeben.“ [2].

Erklärung der beiden Hadithe:

„Die Gelehrten sagten, dass mit der Vergebung zwischen den beiden Jumu’ahs und drei weiteren Tagen gemeint ist, dass eine gute Tat zehnmal so viel wert ist, so dass er für jede gute Tat, die er am Freitag vollbringt, zehn Hasanahs erhält. Einige unserer Gefährten sagten: Gemeint ist mit dem, was zwischen den beiden Jumu’ahs liegt, von dem Freitagsgebet und der Khutbah bis zur gleichen Zeit am folgenden Freitag, also sieben Tage, nicht mehr und nicht weniger, dann werden drei Tage hinzugefügt, was insgesamt zehn ergibt“ [3].

Was ist die Belohnung dafür, früh zum Freitagsgebet zu kommen?

Abu Hurayrah (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte, dass der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sagte: „Wer am Freitag das Ghusl wie für eine große rituelle Unreinheit vollzieht und dann (in der ersten Stunde, d.h. früh) zum Gebet geht, es ist, als ob er ein Kamel geopfert hätte. Wer in der zweiten Stunde geht, es ist, als ob er eine Kuh geopfert hätte; wer in der dritten Stunde geht, es ist, als ob er einen gehörnten Widder geopfert hätte; wer in der vierten Stunde geht, es ist, als ob er ein Huhn geopfert hätte; und wer in der fünften Stunde geht, es ist, als ob er ein Ei geopfert hätte. Wenn der Imam herauskommt, kommen die Engel, um der Khutbah zuzuhören“ [4].

Der Hadith mit der gewaltigsten Belohnung

Wenn eine Person zum Jumu’ah-Gebet geht, erhält sie für jeden Schritt den Lohn des Fastens und des Betens von Qiyam für ein Jahr.

Aws ibn Aws al-Thaqafi überlieferte, dass der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sagte: „Wer am Freitag das Ghusl vollzieht und (seine Frau) dazu bringt, Ghusl zu vollziehen, und früh aufbricht, und sich dem Imam nähert und zuhört und still bleibt, für jeden Schritt, den er tut, wird er den Lohn des Fastens und des Betens von Qiyam für ein Jahr haben.“ [5].

Erklärung der Überlieferung mit der größten Belohnung

Ibn al-Qayyim sagte in Zad al-Ma’ad, 1/285: „(Seine Frau) dazu bringen, Ghusl zu vollziehen“ bedeutet, mit seiner Frau Geschlechtsverkehr zu haben. So wurde es von Waki’ interpretiert. [6].

Al-Hafiz ibn Hajar (möge Allah sich seiner erbarmen) sagte, nachdem er die Hadithe zitiert hatte, die von den Tugenden des Freitagsgebets sprechen:

„Was wir insgesamt zitiert haben, deutet darauf hin, dass die Sühne der Sünden von einem Freitag zum nächsten unter der Bedingung steht, dass alle oben genannten Bedingungen erfüllt sind, nämlich das Ghusl zu vollziehen, sich zu reinigen, Parfüm aufzutragen, seine besten Kleider zu tragen, in einer ruhigen und würdevollen Art zu gehen, nicht über Menschen zu steigen, nicht zwischen zwei Menschen zu drängeln, niemanden zu beleidigen, freiwillige Gebete zu verrichten, aufmerksam zuzuhören und unnötiges Gerede zu vermeiden“ [7].

Und Allah weiß es am besten.

Dieser Artikel wurde inspiriert von folgender Frage auf islamqa.info: What Are the Virtues of Jumu’ah Prayer?

Quellen:
[1] Muslim, Hadith Nr. 233
[2] Muslim, Hadith Nr. 857
[3] Aussage von Al-Nawawi
[4] Al-Bukhari, Hadith Nr. 814 und Muslim, Hadith Nr. 850
[5] Al-Tirmidhi, Hadith Nr. 496; Sahih al-Tirmidhi, Nr. 410
[6] Ibn al-Qayyim, Zad al-Ma’ad, 1/285
[7] Aussage von Al-Hafiz ibn Hajar